LOGOPÄDISCHE BEHANDLUNGEN WERDEN VON DEN KRANKENKASSEN FINANZIERT!
Bevor wir eine logopädische Befunderhebung und die darauf folgende Behandlung durchführen können, benötigen wir eine Heilmittelverordnung. Diese wird je nach Störungsbild von Ihrem zuständigen Arzt ausgestellt. Wir sind Vertragspartner aller gesetzlichen und privaten Krankenkassen.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen besteht eine Frist von 14 Tagen zwischen dem Ausstellungsdatum der Verordnung und dem Behandlungsbeginn. Bei späterem Therapiebeginn kann das Ausstellungsdatum vom Sekretariat Ihres Arztes angepasst werden.
- HNO-Ärzte: Sprach-, Sprech- und Stimmtherapie
- Phoniater: Sprach-, Sprech- und Stimmtherapie
- Kinderärzte: Sprech- und Sprachtherapie
- Neurologen: Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
- Hausärzte: Sprech- Sprach- und Schlucktherapie
- Kieferorthopäden/Zahnärzte: Myofunktionelle Therapie
Wenn wir Ihnen bei der Arztsuche behilflich sein können, wenden Sie sich an uns.
Alle Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine Zuzahlung von 10% der Behandlungskosten (sowie 10 Euro Verordnungsgebühr) leisten. Eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung kann beantragt werden, wenn die Gesamtsumme Ihrer Zuzahlung in einem Kalenderjahr 2% Ihres Bruttojahreseinkommens (bei chronisch kranken Patienten 1%) übersteigt.
Zwischen dem Patienten und der Praxis wird ein Honorarvertrag vereinbart. Unser Honorar richtet sich nach der Empfehlung unseres Berufsverbandes. Die meisten Privatkassen übernehmen die volle Höhe des veranschlagten Honorars. Um sicher zu gehen, dass Sie keine Zuzahlung leisten müssen, empfehlen wir Ihnen, sich vor Beginn der Behandlung zu informieren, ob die von uns vereinbarten Gebührensätze in voller Höhe übernommen werden.